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3. Tehava hat das Recht, die von dem Abnehmer vorgenommenen Zahlungen zuerst zur Minderung der Kosten dienen zu lassen, dann zur Minderung der anfallenden Zinsen und schließlich zur Minderung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Zahlungen.
4. Tehava kann, ohne dafür in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot zurückweisen, falls der Abnehmer eine andere Reihenfolge für die Zurechnung der Zahlung anweist. Tehava kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme zurückweisen, falls dabei nicht auch die anfallenden und laufenden Zinsen sowie Inkassokosten beglichen werden.
5. Der Abnehmer ist niemals zur Aufrechnung des von ihm Tehava Schuldigen berechtigt.
6. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtungen nicht aus. Der Abnehmer, dem keine Berufung auf Abteilung 6.5.3 (die Artikel 231 bis einschl. 247 Band 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zusteht, ist ebenso wenig berechtigt, die Zahlung einer Rechung aus einem anderen Grund auszusetzen.
7. Befindet sich der Abnehmer in Verzug oder versäumt er es, seine Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, dann sind alle angemessenen Kosten zum Erhalt der außergerichtlichen Erfüllung zu Lasten des Abnehmers. Die tatsächlichen von Tehava aufgewandten Kosten werden mit einem indestbetrag von o 50 pro Faktur in Rechnung gestellt. Die eventuellen aufgewandten gerichtlichen und Vollstreckungskosten werden ebenfalls bei dem Abnehmer geltend gemacht. Der Abnehmer schuldet für die schuldigen Inkassokosten auch Zinsen.
8. Falls der Abnehmer Güter bestellt hat, die vereinbarungsgemäß im Voraus zu bezahlen sind, und er während 2 Wochen, nachdem er unterrichtet wurde, dass die Güter für ihn bereit stehen, immer noch nicht bezahlt hat, wird die sich auf diese Bestellung beziehende Hauptsumme für Tehava einforderbar. Die gesamte Hauptsumme ist dann von dem Abnehmer gegen einen ordnungsgemäßen Entlastungsbeweis innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Bei Verzug einer fristgerechten Zahlung gehen die Zinsen und die sonstigen Kosten zu Lasten des Abnehmers.
Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt
1. Alle von Tehava im Rahmen des Vertrages gelieferten Sachen bleiben Eigentum von Tehava, bis der Abnehmer alle Verpflichtungen aus dem mit Tehava geschlossenen Vertrag erfüllt hat.
2. Von Tehava gelieferte Sachen, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlmittel verwendet werden. Der Abnehmer ist nicht ermächtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.
3. Der Abnehmer hat immer alles das zu tun, was billigerweise von ihm erwartet werden darf, um die Eigentumsrechte von Tehava zu sicherzustellen.
4. Falls Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen eine Pfändung ausbringen oder Rechte darauf errichten wollen oder geltend machen lassen, ist der Abnehmer verpflichtet, Tehava darüber unverzüglich zu unterrichten.
5. Der Abnehmer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu versichern und versichert zu halten gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden und gegen Diebstahl sowie die Police dieser Versicherung bei der ersten Aufforderung Tehava zur Einsicht vorzulegen. Bei einer eventuellen Auszahlung der Versicherung hat Tehava Recht auf diese Summe. Gegebenenfalls verpflichtet sich der Abnehmer gegenüber Tehava im Voraus, seine Mitwirkung zu allem dem zu gewähren, was in diesem Rahmen notwendig oder wünschenswert sein (oder sich erweisen) sollte.
6. Falls Tehava ihre in diesem Artikel angeführten Eigentumsrechte ausüben will, erteilt der Abnehmer im Voraus Tehava und von Tehava zu bestimmenden Dritten unbedingte und nicht widerrufliche Zustimmung, alle die Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich die Eigentümer von Tehava befinden und die Sachen zurückzuholen.
Artikel 8 - Garantien, Untersuchung und Beschwerden, Verjährungsfrist
1. Die von Tehava zu liefernden Sachen erfüllen die üblichen Anforderungen und Normen, die daran zu dem Zeitpunkt der Lieferung billigerweise gestellt werden können und wofür sie bei normaler Anwendung nach niederländischen Maßstäben bestimmt sind. Die in diesem Artikel angeführte Garantie findet auf Sachen Anwendung, die für den Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Bei Gebrauch außerhalb der Niederlande hat der Abnehmer selbst zu ermitteln, ob deren Gebrauch für den dortigen Gebrauch geeignet ist und die daran gestellten Bedingungen erfüllt sind. Tehava kann in jenem Fall andere Garantie- und andere Bedingungen bezüglich der zu liefernden Sachen oder auszuführenden Arbeiten stellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels angeführte Garantie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Lieferung, es sei denn, aus der Art des Gelieferten ergibt sich etwas anderes oder die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. Falls die von Tehava gewährte Garantie eine Sache betrifft, die von einem Dritten hergestellt wird, dann beschränkt sich die Garantie auf die von dem Hersteller der Sache dafür erteilte Garantie, es sei denn, es wird anders angegeben.
3. Beschwerden über Transport und Mankos sind innerhalb 24 Stunden nach Erhalt der Güter zu melden. Danach ist das Recht auf Beschwerden über den Transport und Mankos erloschen. Falls die Güter selbst abgeholt werden, hat der Abnehmer die Güter bei Erhalt zu kontrollieren und besteht danach kein Recht mehr auf Mankos.
4. Jede Form von Garantie erlischt, wenn ein Mangel infolge unsachgemäßer oder zweckwidriger Anwendung dessen oder Anwendung nach dem Verfallsdatum, unrichtige Lagerung oder Wartung von dem Abnehmer und/oder Dritten entstanden ist, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Tehava der Abnehmer oder Dritte an der Sache Änderungen vorgenommen haben oder versucht haben, anzubringen, daran andere Sachen befestigt wurden, die daran nicht befestigt werden sollen oder falls diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise ver- oder bearbeitet wurden. Der Abnehmer erhält ebenso wenig Anspruch auf Garantie, falls der Mangel durch Umstände oder infolge dieser entstanden ist, auf die Tehava keinen Einfluss ausüben kann, worunter einschließlich Witterungsverhältnisse (wie beispielsweise jedoch nicht ausschließlich, extremer Niederschlag oder Temperaturen) etc.
5. Der Garantieanspruch erlischt auch, wenn ein Mangel infolge der Anwendung des Gelieferten entstanden ist (beispielsweise durch Verschleiß). Dieses unterliegt der Beurteilung von Tehava.
6. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Gelieferte sofort zu dem Zeitpunkt, an dem ihm die Sachen zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die betreffenden Arbeiten ausgeführt sind, zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen. Dabei hat der Abnehmer zu untersuchen, ob die Qualität und/oder Quantität des Gelieferten dem Vereinbarten entspricht und die Anforderungen dieser Parteien erfüllt, die das Diesbezügliche vereinbarten. Eventuelle sichtbare Mängel sind Tehava innerhalb sieben Tage nach der Lieferung schriftlich zu melden. Eventuelle, nicht sichtbare Mängel sind Tehava unverzüglich, jedoch in jedem Fall innerhalb vierzehn Tage nach deren Entdeckung schriftlich zu melden. Die Meldung hat eine so detailliert wie mögliche Umschreibung des Mangels zu beinhalten, sodass Tehava adäquat reagieren kann. Der Abnehmer hat Tehava die Gelegenheit zu bieten, eine Beschwerde zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen.
7. Falls der Abnehmer rechtzeitig reklamiert, verschiebt sich seine Zahlungsverpflichtung nicht. Der Abnehmer bleibt in jenem Fall auch zur Abnahme und Zahlung der übrigen bestellten Sachen verpflichtet.
8. Falls ein Mangel später gemeldet wird, kommt dem Abnehmer kein Recht auf Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung zu.
9. Falls feststeht, dass eine Sache Mängel aufweist und diesbezüglich rechtzeitig reklamiert wurde, wird Tehava die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Retourempfang oder, falls die Rücksendung nach billigem Ermessen nicht möglich ist, nach der schriftlichen Mitteilung des Mangels von dem Abnehmer, je nach Wahl von Tehava, ersetzen oder für Instandsetzung sorgen oder einen Schadensersatz dafür dem Abnehmer leisten. Im Falle von Ersatz ist der Abnehmer verpflichtet, die zu ersetzende Sache Tehava zurückzusenden und das Eigentum dieser Tehava zu beschaffen, es sei denn, Tehava gibt das anders an.
10. Tehava gewährt nur Garantie, falls und sofern alle Garantiebestimmungen erfüllt sind und die Garantie nicht unter irgendeine Fabriksgarantie oder Garantie Dritter fällt.
11. Falls festgestellt wird, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen die dadurch zu Lasten von Tehava entfallenen Kosten, einschließlich der Prüfungskosten, insgesamt zu Lasten des Abnehmers mit einem Mindestbetrag von €75 oder 10% des Rechnungswertes der geprüften Sache.
12. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für eine Instandsetzung oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Vorfahrkosten, dem Abnehmer in Rechnung gestellt.
13. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Widersprüche gegenüber Tehava und von Tehava bei der Ausführung eines Vertrages beteiligter Dritter, ein Jahr.
Artikel 9 - Haftung
1. Falls Tehava haftbar sein sollte, dann beschränkt sich diese Haftung auf das in dieser Bestimmung Geregelte.
2. Tehava haftet nicht für irgendeinen Schaden, der entstand, da Tehava von oder im Namen des Abnehmers erteilten unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist.
3. Falls Tehava für irgendeinen Schaden haftbar sein sollte, dann beschränkt sich die Haftung auf höchstens den Rechnungswert des Auftrags, jedenfalls auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung von Tehava beschränkt sich jedenfalls immer auf den Betrag der Auszahlung ihres Versicherers in dem auftretenden Fall.
4. Tehava haftet ausschließlich für direkten Schaden.
5. Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens verstanden, sofern die Feststellung sich auf Schaden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht, die eventuellen angemessenen Kosten, die aufgewandt wurden, um der mangelhaften Leistung von Tehava hinsichtlich des Vertrags zu entgegnen, soweit diese Tehava zugerechnet werden können, und angemessene, zur Schadensverhütung oder-beschränkung aufgewandte Kosten, sofern der Abnehmer nachweist, dass diese Kosten zur Beschränkung direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
6. Tehava haftet in keinem Falle für indirekten Schaden, einschließlich Folgeschaden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schaden durch Betriebsstagnation.
Artikel 10 - Risikoübergang
1. Das Risiko von Verlust, Beschädigung oder Wertminderung geht auf den Abnehmer zu dem Zeitpunkt über, an dem Sachen an den Abnehmer unter die Gewalt des Abnehmers gebracht werden.
Artikel 11 - Sicherheitsleistung
1. Der Abnehmer gewährt Tehava Sicherheitsleistung vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Vertragsausführung Schaden erleiden, und deren Ursache anderen als Tehava zurechenbar ist.
2. Falls Tehava aus diesem Grund von Dritten belangt wird, ist der Abnehmer verpflichtet, Tehava sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beizustehen und unverzüglich das zu tun, was von ihm in diesem Fall erwartet werden darf. Sollte der Abnehmer das Ergreifen adäquater Maßnahmen unterlassen, ist Tehava ohne Inverzugsetzung berechtigt, selbst dazu überzugehen. Alle Kosten und Schaden, die Tehava und Dritten dadurch entstehen, gehen ganzheitlich zu Lasten und Risiko des Abnehmers.
Artikel 12 - Intellektuelles Eigentum
1. Tehava behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr auf Grund des Urheberrechts und anderer intellektueller Gesetzgebung zustehen. Tehava hat das Recht, die durch die Vertragsausführung ihrerseits erworbenen Kenntnisse auch für andere Zwecke anzuwenden, sofern hierbei keine streng vertrauliche Information des Abnehmers Dritten bekannt gegeben wird.
Artikel 13 - Anwendbares Recht und Streitfälle
1. Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen Tehava beteiligt ist, findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung, auch wenn eine Verbindlichkeit ganz oder teilweise im Ausland ausgeführt wird oder falls die an der Rechtsbeziehung beteiligte Person dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufübereinkommens wird ausgeschlossen.
2. Das Gericht zu Maastricht ist ausschließlich ermächtigt, sich mit Streitfällen zu befassen, es sei denn, das Gesetz gebietet es zwingend anders. Trotzdem hat Tehava das Recht, den Streitfall dem gemäß dem Recht zuständigen Richter vorzulegen.
3. Die Parteien werden sich erst an den Richter wenden, nachdem sie alle Anstrengungen unternommen haben, einen Streitfall in Rücksprache miteinander beizulegen.
Artikel 14 - Hinterlegungsort und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie und Handelskammer für Süd- Limburg wie auch beim Gericht zu Maastricht hinterlegt mit Nummer 5/2008 AL.
2. Es findet immer die zuletzt hinterlegte Fassung beziehungsweise die zurzeit des Zustandekommens der Rechtsbeziehung mit Tehava gültige Fassung Anwendung.
3. Die niederländische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer für deren Auslegung bindend.
Diese Übersetzung ist nicht rechtsgültig. Im Falle von Interpretationsdifferenzen zwischen den an dieser Beziehung beteiligten Parteien ist nur das in der niederländischen Sprache verfasste Dokument verbindlich, das gesetzlich unter der Nummer 5/2008 AL hinterlegt ist. Sollten Sie einen Ausdruck unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der niederländischen Sprache wünschen, wenden Sie sich bitte an uns unter +31 46 4752100 oder info@tehava.com