UVP (inkl. MwSt)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Zahlungen

Hier können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen

Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 - Allgemeines
Artikel 2 - Offerten und Angebote
Artikel 3 - Vertragsdauer, Lieferfristen, Ausführung und Vertragsänderung
Artikel 4 - Aussetzung, Aufhebung und zwischenzeitliche Kündigung des Vertrages
Artikel 5 - Höhere Gewalt
Artikel 6 - Zahlung und Inkassokosten
Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt
Artikel 8 - Garantien, Untersuchung und Beschwerden, Verjährungsfrist
Artikel 9 - Haftung
Artikel 10 - Risikoübergang
Artikel 11 - Sicherheitsleistung
Artikel 12 - Intellektuelles Eigentum
Artikel 13 - Anwendbares Recht und Streitfälle
Artikel 14 - Hinterlegungsort und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Artikel 1 - Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Transaktionen mit der Handelsunternehmung Tehava B.V., im Folgenden: ”Tehava” genannt, Anwendung, und auf Abnehmer, für die Tehava diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern von diesen Geschäftsbedingungen nicht von den Parteien ausdrücklich und schriftlich abgewichen ist.
2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden auch auf Verträge mit Tehava Anwendung, für deren Ausführung von Tehava Dritte hinzuzuziehen sind.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch für die Mitarbeiter von Tehava und ihre Geschäftsleitung verfasst.
4. Die Anwendbarkeit eventueller Einkaufs- und anderer Bedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich zurückgewiesen.
5. Falls eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt vollständig oder teilweise nichtig sind oder vernichtet werden sollten, dann bleibt das übrige in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmte vollständig anwendbar. Tehava und der Abnehmer werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen oder vernichteten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei so viel wie möglich das Ziel und der Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
6. Falls Unklarheit bezüglich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht, dann hat diese Auslegung ’im Sinne’ dieser Bestimmungen zu erfolgen.
7. Falls zwischen den Parteien eine Situation eintritt, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, dann ist diese Situation im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten.
8. Falls Tehava nicht immer die strenge Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen verlangt, heißt das nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass Tehava in irgendeinem Maße das Recht verlieren würde, in anderen Fällen, die genaue Einhaltung der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu fordern.

Artikel 2 - Offerten und Angebote
1. Alle Offerten und Angebote von Tehava sind unverbindlich, es sei denn, in den Offerten ist eine Akzeptanzfrist gesetzt. Eine Offerte oder ein Angebot erlischt, falls das Produkt, auf das sich die Offerte oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
2. Tehava kann nicht zu ihren Offerten oder Angeboten verpflichtet werden, falls der Abnehmer billigerweise verstehen kann, dass die Offerten oder Angebote oder ein Teil derer, einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
3. Die in der Offerte oder in dem Angebot angeführten Preise verstehen sich exklusive MwSt. und anderer behördlicher Abgaben, eventueller im Rahmen des Vertrages aufzuwendender Kosten, darunter einschließlich Reise- und Aufenthalts-, Versand-, Transport- und Verwaltungskosten, es sei denn, es ist anders angegeben.
4. Falls die Akzeptanz (oder in untergeordneten Punkten) von dem in der Offerte oder dem Angebot aufgenommenen Angebot abweicht, dann ist Tehava daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zu Stande, es sei denn, Tehava gibt es anders an. 
5. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet Tehava nicht zum Ausführen eines Teils des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angeführten Preises. Angebote und Offerten gelten nicht automatisch für künftige Aufträge.

Artikel 3 - Vertragsdauer, Lieferfristen, Ausführung und Vertragsänderung
1. Der Vertrag zwischen Tehava und dem Abnehmer wird für eine unbefristete Zeit geschlossen, es sei denn, aus der Art des Vertrags geht es anders hervor, oder falls die Parteien es ausdrücklich und schriftlich anders vereinbaren.
2. Ist für die Beendung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vereinbart oder angeführt, dann ist das niemals eine Endfrist. Bei Überschreitung einer Frist hat der Abnehmer Tehava deshalb schriftlich in Verzug zu setzen. Tehava ist dabei eine annehmbare Frist zu bieten, um doch noch den Vertrag zu erfüllen.
3. Falls Tehava vom Abnehmer Angaben zur Ausführung des Vertrages benötigt, beginnt die Ausführungsfrist nicht, bevor der Abnehmer diese korrekt und vollständig Tehava zur Verfügung gestellt hat.
4. Die Lieferung erfolgt ab dem Betrieb von Tehava. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Falls der Abnehmer die Abnahme verweigert oder mit dem Erteilen von Information oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, nicht nachkommt, ist Tehava berechtigt, die Sachen zu Lasten und Risiko des Vertragspartners zu lagern.
5. Tehava hat das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.
6. Tehava ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und folglich den ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen.
7. Falls der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann Tehava die Ausführung dieser Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Abnehmer die Ergebnisse der vorhergegangenen Phase schriftlich gebilligt hat.
8. Falls es sich während der Ausführung des Vertrages erweist, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung dessen notwendig ist, diesen zu ändern oder zu ergänzen, dann sind die Parteien in confesso, dass es Tehava frei steht, den Vertrag derart anzupassen, dass eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages möglich ist. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder gesenkt werden. Tehava wird davon weitestmöglich zuvor eine Preisangabe machen. Durch eine Vertragsänderung kann weiterhin die ursprünglich angeführte Ausführungsfrist geändert werden. Der Abnehmer akzeptiert die Möglichkeit der Vertragsänderung, worunter einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.
9. Falls der Vertrag geändert wird, worunter einschließlich eines Zusatzes, dann ist Tehava berechtigt, dieses erst auszuführen, nachdem die dafür bei Tehava intern ermächtigte Person ihr Einverständnis erklärt hat und der Abnehmer den zur Ausführung angegebenen Preis und andere Bedingungen, worunter einschließlich des dann festzulegenden Zeitpunkts, an dem die Ausführung geleistet werden soll, gebilligt hat. Das nicht oder nicht unverzügliche Ausführen des geänderten Vertrages führt nicht zur Nichterbringung der Leistung seitens Tehava und ist für den Abnehmer ebenso wenig ein Grund, den Vertrag zu kündigen. Ohne damit in Verzug zu geraten, kann Tehava ein Gesuch zur Vertragsänderung verweigern, falls dieses in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht Folgen für beispielsweise die in diesem Rahmen auszuführende Arbeit oder zu liefernden Sachen haben könnte.
10. Falls der Abnehmer in der soliden Erfüllung dessen, wozu er gegenüber Tehava verpflichtet ist, in Verzug kommen sollte, dann haftet der Abnehmer für den gesamten Schaden (einschließlich der Kosten), die Tehava dadurch direkt oder indirekt entsteht.
11. Falls Tehava mit dem Abnehmer einen festen Preis vereinbart, dann ist Tehava trotzdem jederzeit zur Erhöhung dieses Preises berechtigt, ohne dass der Abnehmer in diesem Fall ermächtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund zu lösen, falls die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder Pflicht infolge des Gesetzes oder Anordnungen hervorgeht, oder ihre Ursache in einem Preisanstieg bei Rohstoffen, Löhnen etc. oder in anderen Gründen hat, die beim Vertragsabschluss billigerweise nicht vorhersehbar waren.

Artikel 4 - Aussetzung, Aufhebung und zwischenzeitliche Kündigung des Vertrages
1. Tehava ist ermächtigt, die Erfüllung der Pflichten auszusetzen oder den Vertrag aufzuheben, falls:
- der Abnehmer die Vertragspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt;
- nach dem Vertragsabschluss Tehava bekannt gewordene Umstände einen guten Grund geben, zu befürchten, dass der Abnehmer die Pflichten nicht erfüllen wird;
- der Abnehmer beim Vertragsabschluss ersucht ist, Sicherheitsleistung für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag zu gewähren und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder unzureichend ist;
- falls durch die Verzögerung seitens des Abnehmers nicht länger von Tehava verlangt werden kann, dass er den Vertrag zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen erfüllen wird, ist Tehava berechtigt, den Vertrag aufzuheben.
2. Weiterhin ist Tehava ermächtigt, den Vertrag aufzuheben, falls Umstände eintreten, die derart sind, dass eine ungeänderte Instandhaltung des Vertrags angemessenerweise nicht von Tehava verlangt werden kann.
3. Falls der Vertrag aufgehoben wird, sind die Ansprüche von Tehava an den Abnehmer unverzüglich einforderbar. Falls Tehava die Erfüllung der Pflichten aussetzt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
4. Falls Tehava zur Aussetzung oder Aufhebung übergeht, ist sie auf keinerlei Weise zur Leistung von Schadensersatz und Kosten verpflichtet, die dadurch auf irgendeine Weise entstehen.
5. Falls die Aufhebung dem Abnehmer zuzurechnen ist, ist Tehava zur Schadensersatzleistung einschließlich der Kosten, die dadurch direkt oder indirekt entstehen, berechtigt.
6. Falls der Abnehmer seine aus dem Vertrag hervorgehenden Pflichten nicht erfüllt und diese Nichterfüllung die Aufhebung rechtfertigt, ist Tehava berechtigt, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung aufzuheben, ohne irgendeine Schadensersatzleistung oder Entschädigung, während der Abnehmer aufgrund des Nichterbringens der Leistung zur Schadensersatzleistung oder Entschädigung verpflichtet ist.
7. Falls der Vertrag zwischenzeitlich von Tehava gekündigt wird, wird Tehava in Rücksprache mit dem Abnehmer für die Übertragung der noch auszuführenden Arbeiten an Dritte sorgen. Dieses, ausgenommen die Kündigung ist dem Abnehmer zuzurechnen. Falls die Übertragung der Arbeiten für Tehava zusätzliche Kosten mit sich bringt, dann werden diese dem Abnehmer in Rechnung gestellt. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der dafür gesetzten Frist zu begleichen, es sei denn, Tehava gibt das anders an.
8. Im Falle von Liquidation, von (Antrag auf) Zahlungsaufschub oder Insolvenz, von Pfändung - falls und sofern die Pfändung nicht innerhalb 7 Tage aufgehoben ist - zu Lasten des Abnehmers, von Schuldensanierung oder einem anderen Umstand, wodurch der Abnehmer nicht länger freizügig über sein Vermögen verfügen kann, steht es Tehava frei, den Vertrag direkt und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag oder den Vertrag zu annullieren, ohne irgendeine Verpflichtung ihrerseits zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung. Die Ansprüche von Tehava an den Abnehmer sind in diesem Fall unverzüglich einforderbar.
9. Falls der Abnehmer einen erteilten Auftrag gänzlich oder teilweise annulliert, dann werden die dafür bestellten oder bereit gestellten Sachen, zuzüglich der eventuellen An-, Abfuhr- und Lieferkosten davon und der für die Ausführung des Vertrags reservierte Arbeitszeit, ganzheitlich dem Abnehmer in Rechnung gestellt.

Artikel 5 - Höhere Gewalt
1. Tehava ist nicht zur Erfüllung irgendeiner Verpflichtung gegenüber dem Abnehmer verpflichtet, falls sie daran infolge eines Umstandes gehindert wird, der nicht Schuld zuzuschreiben ist, und weder kraft Gesetz, einer Rechtshandlung oder im Verkehr geltender Auffassungen, die zu ihren Lasten gehen.
2. Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden, außer dem, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, alle von außen eintretenden Ursachen, vorsehbar oder nicht vorhersehbar, auf die Tehava keinen Einfluss ausüben kann, wodurch Tehava jedoch nicht im Stande ist, ihre Pflichten zu erfüllen. Arbeitsstreiks in der Unternehmung von Tehava oder einschließlich Dritter. Tehava hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, falls der Umstand, der (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem Tehava ihrer Verpflichtung hätte nachkommen müssen.
3. Tehava kann während der Zeit, in der die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Falls diese Zeit länger als sechs Monate dauert, ist jede der Parteien ermächtigt, den Vertrag aufzuheben, ohne Verpflichtung der Schadensersatzleistung an die andere Partei.
4. Sofern Tehava zur Zeit des Eintretens höherer Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag inzwischen teilweise erfüllt hat, und dem erfüllten beziehungsweise dem zu erfüllenden Teil eigenständiger Wert zukommt, ist Tehava berechtigt, den bereits erfüllten beziehungsweise zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen als handle es sich um einen separaten Vertrag.

Artikel 6 - Zahlung und Inkassokosten
1. Die Zahlung hat innerhalb 8 Tage nach dem Rechnungsdatum, auf eine von Tehava anzugebende Weise und in der Währung zu erfolgen, in der fakturiert ist, es sei denn, es ist schriftlich anders von Tehava angegeben. Tehava ist berechtigt, in regelmäßigen Zeitabständen zu fakturieren. 2. Falls es der Abnehmer versäumt, eine Rechnung fristgerecht zu begleichen, befindet sich der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug. Der Abnehmer schuldet dann Zinsen von 4% pro Monat, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher, in diesem Fall schuldet er die gesetzlichen Zinsen. Die Zinsen für den einforderbaren Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, in dem der Abnehmer in Verzug ist, bis zu dem Zeitpunkt der Begleichung des vollständigen schuldigen Betrags, wobei keine Zahlungserinnerungen oder andere Formen von Inverzugsetzung berücksichtigt sind.


3. Tehava hat das Recht, die von dem Abnehmer vorgenommenen Zahlungen zuerst zur Minderung der Kosten dienen zu lassen, dann zur Minderung der anfallenden Zinsen und schließlich zur Minderung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Zahlungen.
4. Tehava kann, ohne dafür in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot zurückweisen, falls der Abnehmer eine andere Reihenfolge für die Zurechnung der Zahlung anweist. Tehava kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme zurückweisen, falls dabei nicht auch die anfallenden und laufenden Zinsen sowie Inkassokosten beglichen werden.
5. Der Abnehmer ist niemals zur Aufrechnung des von ihm Tehava Schuldigen berechtigt.
6. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtungen nicht aus. Der Abnehmer, dem keine Berufung auf Abteilung 6.5.3 (die Artikel 231 bis einschl. 247 Band 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zusteht, ist ebenso wenig berechtigt, die Zahlung einer Rechung aus einem anderen Grund auszusetzen.
7. Befindet sich der Abnehmer in Verzug oder versäumt er es, seine Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, dann sind alle angemessenen Kosten zum Erhalt der außergerichtlichen Erfüllung zu Lasten des Abnehmers. Die tatsächlichen von Tehava aufgewandten Kosten werden mit einem indestbetrag von o 50 pro Faktur in Rechnung gestellt. Die eventuellen aufgewandten gerichtlichen und Vollstreckungskosten werden ebenfalls bei dem Abnehmer geltend gemacht. Der Abnehmer schuldet für die schuldigen Inkassokosten auch Zinsen.
8. Falls der Abnehmer Güter bestellt hat, die vereinbarungsgemäß im Voraus zu bezahlen sind, und er während 2 Wochen, nachdem er unterrichtet wurde, dass die Güter für ihn bereit stehen, immer noch nicht bezahlt hat, wird die sich auf diese Bestellung beziehende Hauptsumme für Tehava einforderbar. Die gesamte Hauptsumme ist dann von dem Abnehmer gegen einen ordnungsgemäßen Entlastungsbeweis innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Bei Verzug einer fristgerechten Zahlung gehen die Zinsen und die sonstigen Kosten zu Lasten des Abnehmers.

Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt
1. Alle von Tehava im Rahmen des Vertrages gelieferten Sachen bleiben Eigentum von Tehava, bis der Abnehmer alle Verpflichtungen aus dem mit Tehava geschlossenen Vertrag erfüllt hat.
2. Von Tehava gelieferte Sachen, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlmittel verwendet werden. Der Abnehmer ist nicht ermächtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.
3. Der Abnehmer hat immer alles das zu tun, was billigerweise von ihm erwartet werden darf, um die Eigentumsrechte von Tehava zu sicherzustellen.
4. Falls Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen eine Pfändung ausbringen oder Rechte darauf errichten wollen oder geltend machen lassen, ist der Abnehmer verpflichtet, Tehava darüber unverzüglich zu unterrichten.
5. Der Abnehmer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu versichern und versichert zu halten gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden und gegen Diebstahl sowie die Police dieser Versicherung bei der ersten Aufforderung Tehava zur Einsicht vorzulegen. Bei einer eventuellen Auszahlung der Versicherung hat Tehava Recht auf diese Summe. Gegebenenfalls verpflichtet sich der Abnehmer gegenüber Tehava im Voraus, seine Mitwirkung zu allem dem zu gewähren, was in diesem Rahmen notwendig oder wünschenswert sein (oder sich erweisen) sollte.
6. Falls Tehava ihre in diesem Artikel angeführten Eigentumsrechte ausüben will, erteilt der Abnehmer im Voraus Tehava und von Tehava zu bestimmenden Dritten unbedingte und nicht widerrufliche Zustimmung, alle die Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich die Eigentümer von Tehava befinden und die Sachen zurückzuholen.

Artikel 8 - Garantien, Untersuchung und Beschwerden, Verjährungsfrist
1. Die von Tehava zu liefernden Sachen erfüllen die üblichen Anforderungen und Normen, die daran zu dem Zeitpunkt der Lieferung billigerweise gestellt werden können und wofür sie bei normaler Anwendung nach niederländischen Maßstäben bestimmt sind. Die in diesem Artikel angeführte Garantie findet auf Sachen Anwendung, die für den Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Bei Gebrauch außerhalb der Niederlande hat der Abnehmer selbst zu ermitteln, ob deren Gebrauch für den dortigen Gebrauch geeignet ist und die daran gestellten Bedingungen erfüllt sind. Tehava kann in jenem Fall andere Garantie- und andere Bedingungen bezüglich der zu liefernden Sachen oder auszuführenden Arbeiten stellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels angeführte Garantie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Lieferung, es sei denn, aus der Art des Gelieferten ergibt sich etwas anderes oder die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. Falls die von Tehava gewährte Garantie eine Sache betrifft, die von einem Dritten hergestellt wird, dann beschränkt sich die Garantie auf die von dem Hersteller der Sache dafür erteilte Garantie, es sei denn, es wird anders angegeben.
3. Beschwerden über Transport und Mankos sind innerhalb 24 Stunden nach Erhalt der Güter zu melden. Danach ist das Recht auf Beschwerden über den Transport und Mankos erloschen. Falls die Güter selbst abgeholt werden, hat der Abnehmer die Güter bei Erhalt zu kontrollieren und besteht danach kein Recht mehr auf Mankos.
4. Jede Form von Garantie erlischt, wenn ein Mangel infolge unsachgemäßer oder zweckwidriger Anwendung dessen oder Anwendung nach dem Verfallsdatum, unrichtige Lagerung oder Wartung von dem Abnehmer und/oder Dritten entstanden ist, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Tehava der Abnehmer oder Dritte an der Sache Änderungen vorgenommen haben oder versucht haben, anzubringen, daran andere Sachen befestigt wurden, die daran nicht befestigt werden sollen oder falls diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise ver- oder bearbeitet wurden. Der Abnehmer erhält ebenso wenig Anspruch auf Garantie, falls der Mangel durch Umstände oder infolge dieser entstanden ist, auf die Tehava keinen Einfluss ausüben kann, worunter einschließlich Witterungsverhältnisse (wie beispielsweise jedoch nicht ausschließlich, extremer Niederschlag oder Temperaturen) etc.
5. Der Garantieanspruch erlischt auch, wenn ein Mangel infolge der Anwendung des Gelieferten entstanden ist (beispielsweise durch Verschleiß). Dieses unterliegt der Beurteilung von Tehava.
6. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Gelieferte sofort zu dem Zeitpunkt, an dem ihm die Sachen zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die betreffenden Arbeiten ausgeführt sind, zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen. Dabei hat der Abnehmer zu untersuchen, ob die Qualität und/oder Quantität des Gelieferten dem Vereinbarten entspricht und die Anforderungen dieser Parteien erfüllt, die das Diesbezügliche vereinbarten. Eventuelle sichtbare Mängel sind Tehava innerhalb sieben Tage nach der Lieferung schriftlich zu melden. Eventuelle, nicht sichtbare Mängel sind Tehava unverzüglich, jedoch in jedem Fall innerhalb vierzehn Tage nach deren Entdeckung schriftlich zu melden. Die Meldung hat eine so detailliert wie mögliche Umschreibung des Mangels zu beinhalten, sodass Tehava adäquat reagieren kann. Der Abnehmer hat Tehava die Gelegenheit zu bieten, eine Beschwerde zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen.
7. Falls der Abnehmer rechtzeitig reklamiert, verschiebt sich seine Zahlungsverpflichtung nicht. Der Abnehmer bleibt in jenem Fall auch zur Abnahme und Zahlung der übrigen bestellten Sachen verpflichtet.
8. Falls ein Mangel später gemeldet wird, kommt dem Abnehmer kein Recht auf Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung zu.
9. Falls feststeht, dass eine Sache Mängel aufweist und diesbezüglich rechtzeitig reklamiert wurde, wird Tehava die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Retourempfang oder, falls die Rücksendung nach billigem Ermessen nicht möglich ist, nach der schriftlichen Mitteilung des Mangels von dem Abnehmer, je nach Wahl von Tehava, ersetzen oder für Instandsetzung sorgen oder einen Schadensersatz dafür dem Abnehmer leisten. Im Falle von Ersatz ist der Abnehmer verpflichtet, die zu ersetzende Sache Tehava zurückzusenden und das Eigentum dieser Tehava zu beschaffen, es sei denn, Tehava gibt das anders an.
10. Tehava gewährt nur Garantie, falls und sofern alle Garantiebestimmungen erfüllt sind und die Garantie nicht unter irgendeine Fabriksgarantie oder Garantie Dritter fällt.
11. Falls festgestellt wird, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen die dadurch zu Lasten von Tehava entfallenen Kosten, einschließlich der Prüfungskosten, insgesamt zu Lasten des Abnehmers mit einem Mindestbetrag von €75 oder 10% des Rechnungswertes der geprüften Sache.
12. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für eine Instandsetzung oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Vorfahrkosten, dem Abnehmer in Rechnung gestellt.
13. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Widersprüche gegenüber Tehava und von Tehava bei der Ausführung eines Vertrages beteiligter Dritter, ein Jahr.

Artikel 9 - Haftung
1. Falls Tehava haftbar sein sollte, dann beschränkt sich diese Haftung auf das in dieser Bestimmung Geregelte.
2. Tehava haftet nicht für irgendeinen Schaden, der entstand, da Tehava von oder im Namen des Abnehmers erteilten unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen ist.
3. Falls Tehava für irgendeinen Schaden haftbar sein sollte, dann beschränkt sich die Haftung auf höchstens den Rechnungswert des Auftrags, jedenfalls auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht. Die Haftung von Tehava beschränkt sich jedenfalls immer auf den Betrag der Auszahlung ihres Versicherers in dem auftretenden Fall.
4. Tehava haftet ausschließlich für direkten Schaden.
5. Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens verstanden, sofern die Feststellung sich auf Schaden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht, die eventuellen angemessenen Kosten, die aufgewandt wurden, um der mangelhaften Leistung von Tehava hinsichtlich des Vertrags zu entgegnen, soweit diese Tehava zugerechnet werden können, und angemessene, zur Schadensverhütung oder-beschränkung aufgewandte Kosten, sofern der Abnehmer nachweist, dass diese Kosten zur Beschränkung direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
6. Tehava haftet in keinem Falle für indirekten Schaden, einschließlich Folgeschaden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schaden durch Betriebsstagnation.

Artikel 10 - Risikoübergang
1. Das Risiko von Verlust, Beschädigung oder Wertminderung geht auf den Abnehmer zu dem Zeitpunkt über, an dem Sachen an den Abnehmer unter die Gewalt des Abnehmers gebracht werden.

Artikel 11 - Sicherheitsleistung
1. Der Abnehmer gewährt Tehava Sicherheitsleistung vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Vertragsausführung Schaden erleiden, und deren Ursache anderen als Tehava zurechenbar ist.
2. Falls Tehava aus diesem Grund von Dritten belangt wird, ist der Abnehmer verpflichtet, Tehava sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beizustehen und unverzüglich das zu tun, was von ihm in diesem Fall erwartet werden darf. Sollte der Abnehmer das Ergreifen adäquater Maßnahmen unterlassen, ist Tehava ohne Inverzugsetzung berechtigt, selbst dazu überzugehen. Alle Kosten und Schaden, die Tehava und Dritten dadurch entstehen, gehen ganzheitlich zu Lasten und Risiko des Abnehmers.

Artikel 12 - Intellektuelles Eigentum
1. Tehava behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr auf Grund des Urheberrechts und anderer intellektueller Gesetzgebung zustehen. Tehava hat das Recht, die durch die Vertragsausführung ihrerseits erworbenen Kenntnisse auch für andere Zwecke anzuwenden, sofern hierbei keine streng vertrauliche Information des Abnehmers Dritten bekannt gegeben wird.

Artikel 13 - Anwendbares Recht und Streitfälle
1. Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen Tehava beteiligt ist, findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung, auch wenn eine Verbindlichkeit ganz oder teilweise im Ausland ausgeführt wird oder falls die an der Rechtsbeziehung beteiligte Person dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufübereinkommens wird ausgeschlossen.
2. Das Gericht zu Maastricht ist ausschließlich ermächtigt, sich mit Streitfällen zu befassen, es sei denn, das Gesetz gebietet es zwingend anders. Trotzdem hat Tehava das Recht, den Streitfall dem gemäß dem Recht zuständigen Richter vorzulegen.
3. Die Parteien werden sich erst an den Richter wenden, nachdem sie alle Anstrengungen unternommen haben, einen Streitfall in Rücksprache miteinander beizulegen.

Artikel 14 - Hinterlegungsort und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie und Handelskammer für Süd- Limburg wie auch beim Gericht zu Maastricht hinterlegt mit Nummer 5/2008 AL.

2. Es findet immer die zuletzt hinterlegte Fassung beziehungsweise die zurzeit des Zustandekommens der Rechtsbeziehung mit Tehava gültige Fassung Anwendung.
3. Die niederländische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer für deren Auslegung bindend.

Diese Übersetzung ist nicht rechtsgültig. Im Falle von Interpretationsdifferenzen zwischen den an dieser Beziehung beteiligten Parteien ist nur das in der niederländischen Sprache verfasste Dokument verbindlich, das gesetzlich unter der Nummer 5/2008 AL hinterlegt ist. Sollten Sie einen Ausdruck unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der niederländischen Sprache wünschen, wenden Sie sich bitte an uns unter +31 46 4752100 oder info@tehava.com